Am 23.08.2017 wurde das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ verkündet (BGBl I 2017, 3202) Dieses Gesetz, anders als die Überschrift es erwarten lässt, erleichtert den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden die Beschneidung von Grundrechten und Freiheitsrechten: Fahrverbote können erteilt werden, unabhängig davon, ob überhaupt ein Bezug zum Straßenverkehr vorliegt (§ 44 nF StGB), das Eindringen in IT-Systeme, die Online- Durchsuchung (Lex Maas; §§ 100 a, 100 b StPO nF), die Erscheinenspflicht von Zeugen und Zwang zur Zeugenaussage ggü. der Polizei (sofern staatsanwaltschaftlich (?) verfügt § 163 StPO nF), teilweiser Entfall des Richtervorbehalts bei der Blutprobe bei Verdacht von Verkehrsstraftat (§ 81 a II StPO nF).