Kosten
In Fällen, in denen der Gegenstandswert nicht einfach zu bestimmen ist, oder wenn es keine gesetzliche Gebühr gibt, schließe ich mit Ihnen eine Gebührenvereinbarung ab. Das kommt etwa in Betracht, wenn es um den Entwurf eines Vertrages geht, bei Beratungen, oder wenn ich für Sie ein Gutachten erstelle.
Bei einem Stundenhonorar wird dieses vorher vereinbart und variiert nach Schwierigkeit und Umfang der Angelegenheit.
Damit Sie schon zu Beginn die Kosten abschätzen können, die auf Sie zukommen, legen wir gemeinsam den Umfang meiner Tätigkeit fest und vereinbaren dafür ein Budget. Alle kostenüberschreitenden Schritte bespreche ich mit Ihnen davor.
Erfolgshonorar
Rechtsanwälte dürfen sich einen Erfolgsanteil versprechen lassen, wenn sie daneben zumindest die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG fordern. Jeder Rechtsanwalt kann mit seinen Mandanten vor Mandatsübernahme seine Vergütung innerhalb der bereits genannten Grenzen frei aushandeln. Existiert keine Vereinbarung über die Vergütung, gilt automatisch das Gebührensystem des RVG.
Erstberatung
Nach § 34 Abs. 1 RVG ist festgelegt, dass der Rechtsanwalt – wenn er mit Ihnen nichts anderes vereinbart hat und wenn Sie Verbraucher sind – für ein erstes Beratungsgespräch eine Gebühr von maximal 190 Euro netto erhält. Je nach Umfang kann die Erstberatung nach meinem Stundensatz abgerechnet werden oder auch zu einem Tarif unter meinem Stundensatz erfolgen.
Rechtsschutz
In vielen Fällen übernimmt eine von Ihnen abgeschlossene Rechtsschutzversicherung die bei mir entstehenden Kosten. Ob dies im Einzelfall tatsächlich der Fall ist, kann verlässlich mit einer Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung in Erfahrung gebracht werden.
Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen der von Ihnen abgeschlossene Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung enthalten kann, in dessen Höhe Sie persönlich eintrittspflichtig sind.