Vertretung von Zeugen als Zeugenbeistandschaft
Jeder Zeuge kann zu seiner Vernehmung einen Rechtsbeistand beiziehen (§ 68b StPO). Das ist seit dem Jahr 2009 im deutschen Strafprozessrecht geregelt. Nach § 68 b Abs. 2 StPO hat ein Zeuge unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Anspruch auf Beiordnung eines Anwalts als Zeugenbeistand. Darüber hinaus gibt es für einige Zeugen gemäß § 68b StPO die Möglichkeit, sich einen Zeugenbeistand auf Staatskosten beiordnen zu lassen.
Als Zeugenbeistand bereite ich Sie auf die Vernehmung vor, begleite Sie dorthin und mache Ihre Zeugenrechte für Sie geltend. Ich wahre ausschließlich Ihre Interessen als Zeuge.
Als Zeugenbeistand bereite ich Sie auf die Vernehmung vor, begleite Sie dorthin und mache Ihre Zeugenrechte für Sie geltend. Ich wahre ausschließlich Ihre Interessen als Zeuge.