Vertretung im Jugendstrafverfahren

Grundsätzlich verfolgt ein Strafverfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden das gleiche Ziel wie gegen einen Erwachsenen: es wird eine materiell richtige, prozessordnungsgemäße, Rechtssicherheit schaffende Entscheidung über die Strafbarkeit des Beschuldigten getroffen.

Allerdings gibt es im Jugendstrafverfahren besondere Maßnahmen: der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund. Das Hauptverfahren im Jugendstrafrecht kann in unterschiedlicher Weise verlaufen, ein Strafbefehlsverfahren gibt es im Jugendstrafverfahren beispielsweise nicht. Bei der Bemessung der Jugendstrafe gilt – im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht – das Doppelverwertungsverbot des § 46 III StGB nicht. Ferner darf der Betroffene im Jugendstrafverfahren gegen ein Urteil nach dem Jugendstrafrecht nur ein Rechtsmittel einlegen. Es gibt also im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht erhebliche Unterschiede in der Verteidigung, die ich kenne und für Sie beachte.

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