Vertretung beim Entzug der Fahrerlaubnis / Fahrverbot
Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot: dazwischen ist immer zu unterscheiden. Ein Fahrverbotdarf nicht mit einer Fahrerlaubnisentziehung verwechselt werden.
Die Fahrerlaubnis kann entweder von derFahrerlaubnisbehördeoder vom Strafgericht entzogen werden. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Neuerteilung muss beantragt werden. Die zuständige Behörde prüft dann, ob die Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind. Ob Sie nach Ablauf der vom Gericht festgesetzten Sperrfrist – in der Regel 6 Monate bis zu 5 Jahren – eine neue Fahrerlaubnis erhalten, entscheidet auf Antrag Ihre Führerscheinstelle.
Bei einem Fahrverbot erlischt die Erlaubnis nicht und der Betroffene erhält nach Ablauf der Frist seine Fahrerlaubnis zurück. Das Fahrverbot ist eine Nebenfolge, die zusätzlich zu einer Strafe im Strafverfahren oder zu einer Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängt werden kann. Während eines Fahrverbots – Dauer 1 bis 3 Monate – dürfen Sie im Unterschied zur Fahrerlaubnisentziehung keine fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen. Das Fahrverbot gem. § 44 StGB oder § 25 StVG kann ausnahmsweise auch auf „bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen“ beschränkt werden.