Pflichtverteidiger im Strafprozess 

In Fällen der notwendigen Verteidigung wird gemäß der §§ 140 ff. Strafprozessordnung (StPO) dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen bestellt, wenn kein selbst gewählter Verteidiger vorhanden ist.

Üblicherweise wird im Fall einer notwendigen Verteidigung dem Angeklagten mit Übersendung der Anklageschrift mitgeteilt, dass er einen Verteidiger seiner Wahl benennen kann oder, dass ihm ansonsten ein Pflichtverteidiger bestellt wird. 

Ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, so muss das Gericht von Amts wegen den Pflichtverteidiger bestellen. Der Verteidiger ist gemäß § 141 Absatz 1 und 2 StPO spätestens dann zu bestellen, wenn dem Angeklagten die Klageschrift zugestellt wurde und er zur Erklärung über die Anklageschrift  aufgefordert wird.

Der Pflichtverteidiger wird grundsätzlich durch die Staatskasse finanziert und verlangt eine geringere Vergütung, als regulär. Zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Mandanten können dennoch zusätzliche Vergütungen vereinbart werden

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